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Wir bieten wieder alle unsere Sportangebote an
Liebe Sportlerinnen und Sportler,
sehr geehrte Damen und Herren,

heute (28. Juni 2021) sind in Baden-Württemberg die neue Corona-Regelungen
in Kraft getreten.


Damit gilt für den Freizeit- und Amateursport (Sportvereine, Tanz- und
Ballettschulen, Fitness- und Yogastudios etc.) folgendes:

In Inzidenzstufe 1 (liegt vor, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von
höchstens 10 erreicht)
und in Inzidenzstufe 2 (liegt vor, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert
über 10 und höchstens 35 erreicht)
ist Sport sowohl innen als auch außen allgemein möglich OHNE
Anwendung/Kontrolle der 3 G (Genesen, Geimpft, Getestet).

-->  Stuttgart befindet sich aktuell in der Inzidenzstufe 2.

In Inzidenzstufe 3 (liegt vor, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert
über 35 und höchstens 50 erreicht)
ist Sport allgemein zulässig, wobei die Teilnahme NUR mit einem Test-,
Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist.
Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn sich nicht mehr
Haushalte/Personen zum Sport treiben treffen, als nach den allgemeinen
Kontaktbeschränkungen in dieser Stufe zulässig: Angehörigen des eigenen
Haushalts und drei weiteren Haushalten, mit insgesamt nicht mehr als 15
Personen; deren Kinder und bis zu fünf weitere Kinder zählen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit (§ 7 CoronaVO).

in Inzidenzstufe 4 (liegt vor, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert
über 50 erreicht)
ist Sport im Freien mit bis zu 25 Personen und innerhalb geschlossener
Räume mit bis zu 14 Personen zulässig, wobei die Teilnahme NUR mit einem
Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist. Diese Einschränkung gilt
dann nicht, wenn sich nicht mehr Haushalte/Personen zum Sport treiben
treffen, als nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen in dieser Stufe
zulässig: Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts,
mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; deren Kinder zählen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit (§ 7 CoronaVO).

Die Beschränkungen (3 G, Personenobergrenze) in den Inzidenzstufen 3 und 4
gelten nicht für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport,
Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.

WICHTIG: In allen Inzidenzstufen müssen Sie - wie gehabt - ein
Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO haben und die Teilnehmenden nach § 6
CoronaVO dokumentieren und diese Liste für den Fall der Fälle aufbewahren.
Außerhalb des Sportbetriebs sind die geltenden AHA-Regeln zu beachten. Alle
diese Regelungen gelten auch für Räume, die nur temporär für die Ausübung
von Sport genutzt werden.


Für Wettkampfveranstaltungen im Freizeit-, Amateur-, Spitzen- und
Profisports gelten in den einzelnen Stufen folgende Regelungen:

Inzidenzstufe 1
Wettkampfveranstaltungen sind
a) mit bis zu 1 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu
500 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig
ODER
b) mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
c) mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die
Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises
zulässig ist.

Bei mehr als 300 Zuschauer*innen im Freien gilt auch im Freien die
Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt grundsätzlich
iv>Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht bei Variante c).

Inzidenzstufe 2
Wettkampfveranstaltungen sind
a) mit bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu
250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig
oder
b) mit bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
c) mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die
Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises
zulässig ist.

Bei mehr als 200 Zuschauer*innen im Freien gilt auch im Freien die
Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt grundsätzlich
Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht bei Variante c).

Inzidenzstufe 3
Wettkampfveranstaltungen sind
nur mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu
200 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig,
wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder
Genesenennachweises zulässig ist.

Bei mehr als 200 Zuschauer*innen im Freien gilt auch im Freien die
Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt grundsätzlich
Maskenpflicht.

Inzidenzstufe 4
Wettkampfveranstaltungen sind
nur mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu
100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig,
wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder
Genesenennachweises zulässig ist.

Bei mehr als 200 Zuschauer*innen im Freien gilt auch im Freien die
Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt grundsätzlich
Maskenpflicht.

Die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden sowie Sportlerinnen und
Sportler werden bei der Ermittlung der zulässigen Anzahl der Zuschauerinnen
und Zuschauer nicht berücksichtigt. Die zulässige Anzahl an Sportlerinnen
und Sportlern bei Wettkampfveranstaltungen ist insbesondere im Profi- und
Spitzensport unbegrenzt. Im Freizeit- und Amateursport ist sie in
Inzidenzstufe 4 auf 100 Personen im Freien und auf 14 Personen innerhalb
geschlossener Räume begrenzt. Wer eine Wettkampfveranstaltung abhält, hat
ein Hygienekonzept zu erstellen und die Anwesenden entsprechend zu
dokumentieren.


Ich hoffe sehr, dass diese neuen Regelungen für Sie die vielfach ersehnten
Erleichterungen und Vereinfachungen bringen. Bitte gehen Sie dabei
verantwortungsvoll mit diesen Lockerungen um.

Und noch eine Bitte: Verfolgen Sie bitte eigenständig, in welcher
Inzidenzstufe sich Stuttgart jeweils befindet. Der Wechsel in eine andere
Stufe wird von der Stadt jeweils veröffentlicht und über die Medien bekannt
gemacht. Die oben aufgeführten Regelungen der CoronaVO treten dann
automatisch in Kraft.
Wir werden keine weitere Infomail schreiben, solange sich an den aktuell
gültigen Regelungen für die einzelnen Stufen nichts ändert.

Ihnen alles Gute und Danke fürs Durchhalten!

Freundliche Grüße
Daniela Klein


Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Sport und Bewegung
Kronprinzstraße 13
70173 Stuttgart
52-Sekretariat

Telefon: 0711 216-59827
eFax: 0711 216-9510198